Schönheitschirurg ist keine geschützte BerufsbezeichnungSchönheitschirurg ist keine geschützte Berufsbezeichnung

Schönheitschirurg: ein geschützter Begriff?

Viele Menschen sind in dem Glauben, dass ein Schönheitschirurg automatisch ein speziell ausgebildeter Chirurg ist. Doch dem ist nicht so. Denn der Begriff „Schönheitschirurg“ ist hierzulande nicht geschützt. Diese Tatsache hat zur Folge, dass sich prinzipiell jeder Arzt als Schönheitschirurg bezeichnen kann, der kosmetische Eingriffe oder sogenannte Schönheitsoperationen durchführt. Alternativ steht es diesen Medizinern frei, durch Bezeichnungen wie „Chirurg für plastische Operationen“ oder „Chirurg für ästhetische Chirurgie“ für die eigene Praxis die Werbetrommel zu rühren.

Die Bezeichnung als „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ als Hinweis

Dennoch müssen Patienten keine allzu großen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Mediziner aufkommen lassen. Denn die Berufsgruppe, die die meisten Menschen unter „Schönheitschirurg“ definieren, gelten hierzulande als „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“. Wer sich als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bezeichnet, muss nach einem allgemeinen Medizinstudium eine fachärztliche Ausbildung (Ausbildung zum Schönheitschirurgen) über einen Zeitraum von sechs Jahren durchlaufen haben. Eine wichtige Voraussetzung zur Erlangung dieser Bezeichnung ist es, dass die damit verbundene Ausbildungsstätte auch von der Ärztekammer als solche akzeptiert wird.

Ein Schönheitschirurg ist nicht zwangsläufig ein Facharzt

Dementsprechend ist ein Schönheitschirurg nicht automatisch ein Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie. Kleinere Eingriffe, die ebenfalls in das Gebiet der Schönheitsoperationen fallen, werden auch regelmäßig von Hautärzten oder Allgemeinmedizinern vorgenommen. Wer sich unsicher ist, sollte sich nachweisen lassen, dass die Schönheitschirurgen eine ausreichende Anzahl an Vorher-Nachher-Dokumentationen aufweisen können. Zudem legen Experten potentiellen Patienten nahe, sich bei etwaigen Zweifeln über Verbände über die Mediziner zu informieren.

Politiker kritisieren den fehlenden Schutz der Berufsbezeichnung

Inwiefern sich an diesem Zustand etwas ändert, wird die Zukunft zeigen. Aktuell scheint es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis der Begriff „Schönheitschirurgie“ offiziell geschützt wird. Immer wieder üben Politiker heftige Kritik an dem Umstand, dass Mediziner oder auch Heilpraktiker die Termini „Schönheitschirurg“ oder „Schönheitschirurgie“ für ihre eigenen Zwecke verwenden. In vielen Fällen ist diese Bezeichnung mehr Schein als Sein und impliziert Patienten eine Qualifikation, die überhaupt nicht vorhanden ist. Deshalb bemühen sich Politiker, diese geschützte Begrifflichkeit ins Berufsrecht aufzunehmen. Diese Aufnahme soll zur Folge haben, dass fachlich qualifizierte Ärzte durch diese Abgrenzung effektiv geschützt werden. Doch auch für Patienten wäre diese Abgrenzung ein Schutz und würde die Sicherheit erhöhen, dass Schönheitsoperationen tatsächlich die erhofften Erfolge erbringen.

Wer sich falsch darstellt, handelt berufswidrig

Ein erster Schritt in die richtige Richtung erfolgte bereits durch die Kennzeichnung „ästhetisch-plastische Chirurgie“, deren Berechtigung im Jahr 2005 auf dem Ärztetag beschlossen wurde. Wer diese Bezeichnung ohne ausreichende Qualifikation in seine Unternehmenspräsentation oder Vita aufnimmt, agiert berufswidrig. Mit dieser Regelung könnten die Negativfolgen von sogenanntem Ärztepfusch dauerhaft und effizient eingedämmt werden.

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